Allgemeine Verkaufsbedingungen von
im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
1. Allgemeines - Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Solutra und Unternehmern (Besteller) auch wenn darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.
- Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung, für die der Abschluss des Rechtsgeschäfts zum Betrieb seines (ihres) Unternehmens gehört.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder mündliche Vereinbarungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen werden - sofern wir beweisen können, dass der Besteller diese tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt haben - mit Ihrer Bestätigung / Unterschrift Bestandteil dieses Vertrages.
- Ändert Solutra diese Bedingungen, werden diese Bedingungen in der mitgeteilten neuen Fassung Vertragsinhalt.
2. Vertragsschluss
- Die Angebote von Solutra sind freibleibend. Angaben in Katalogen, Prospekten, Online-Angeboten und andere werblichen Medien sind nicht verbindlich. Anfragen die an Solutra z.B. per Telefon oder Email gestellt werden, werden innerhalb von zwei Werktagen bearbeitet und dem Kunden übermittelt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Alle Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Angaben zu Gewicht, Maß oder Fassungsvermögen sowie weitere beschreibende Einzelheiten sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben sind, unabhängig davon, ob sie in einem Katalog, auf Versandscheinen, Rechnungen, der Verpackung oder sonst wie kundgetan werden, dafür gedacht, sich einen Überblick über den Artikel zu verschaffen. Derartige Beschreibungen werden nicht Teil des Vertrages sein. Weicht die Beschreibung eines Artikels von der Beschreibung des Herstellers ab, so gelten im Zweifel die Angaben des Herstellers. Solutra ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung sicherzustellen, ohne diese jedoch zum Gegenstand des Vertrages zu machen, zuzusichern oder zu garantieren. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung wird durch Solutra nicht übernommen.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Alle Geschäfte werden für Solutra erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt oder durch Übersendung der Ware ausgeführt werden. Solutra behält sich ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag aus wichtigem Grund vor, insbesondere für den Fall, dass negative Merkmale über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers bekannt werden, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages gefährdet erscheinen lassen, insbesondere Wechsel oder Scheckproteste.Den Rücktritt behalten wir uns auch für den Fall vor, dass die Ware für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen nicht verfügbar ist oder Datenfehler vorliegen, aufgrund derer wir die Bestellung des Bestellers nicht ausführen können. Wir werden den Besteller in einem solchen Fall unverzüglich diesbezüglich informieren und etwa vom Besteller bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Vorlieferanten. Der Vorbehalt entfällt, wenn die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Solutra zu vertreten ist, insbesondere bei fehlendem oder nicht rechtzeitigem Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit Vorlieferanten.
3. Preise
- Die Preise in Euro (€) gelten ab Lager, ausschließlich Verpackung und Versand zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die im Katalog und in Angeboten abgedruckten Preise sind die am Tag der Drucklegung gültigen Preise und freibleibend. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Im Falle einer Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Verpackungskosten, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung kann eine entsprechende Preisangleichung erfolgen.
4. Zahlungsbedingungen
- Zahlungen sind grundsätzlich ab Rechnungserhalt fällig. Sie haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug bei Solutra einzugehen. Bei Eingang innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Bei Internet - Bestellungen im Solutra-Shop sind Zahlungen grundsätzlich sofort ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn Solutra über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
- Alle zur Zahlung relevanten Angaben des Bestellers wie Kundennummer, Bestellnummer, Bestelldatum, Rechnungsbetrag sowie Angaben von Solutra wie Anschrift, Bankverbindung Bankleitzahl und Kontonummer, werden dem Besteller sowohl mit der Bestellbestätigung als auch mit der Rechnung übermittelt. Abbuchungen auf dem Kreditkartenkonto erfolgen unter dem Namen www.solutra.at . Zusätzliche Gebühren bei Zahlungen mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) entstehen nicht.
- Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, der am Tag des Verrechnungsdatums gültig ist, zu verzinsen, jedenfalls jedoch in der Höhe von 12% p.a. Solura ist berechtigt, für jede Mahnung EUR 2,50 in Rechnung zu stellen.
- Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
- Die Ablehung von Schecks oder Wechsel behält sich Solutra ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
- Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Solutra anerkannt wurden.
- Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Im Falle von Lastschriftretouren oder nicht eingelösten Schecks werden alle daraus entstehenden Kosten sowie alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig.
5. Lieferungs- und Leistungszeit, Teillieferungen
- Liefertermine oder -fristen sind freibleibend und nur bei ausdrücklicher Zusicherung verbindlich und bedürfen der Schriftform.
- Bei Lieferverzug durch Solutra ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von mindestens drei Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf von der Bestellung hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, Solutra fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
- Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von Solutra nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, insbesondere auch wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
- Solutra ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Solutra ist jederzeit berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.
6. Versendung, Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Das gleiche gilt für eventuelle Rücksendungen, soweit der Besteller nicht zur Rücksendung berechtigt ist.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Solutra noch andere Leistungen, z.B. Versand, Anfuhr oder Aufstelung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird Solutra auf dessen Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden versichern.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist Solutra verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Solutra behält sich vor, bei berechtigten Umständen die Ware einzulagern. Die Kosten der Einlagerung trägt der Besteller, sie betragen jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Kalendermonat.
7. Eigentumsvorbehalt
- Solutra behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller damit zusammenhängenden Zinsen und Kosten vor.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Der Besteller ist verpflichtet, Solutra einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. oder 3. dieser Bestimmung, kann Solutra, wenn vorher dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung bestimmt wurde, vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Ware im orderntlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits bei Vertragsabschluss alle Forderungen aus Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrages an Solutra ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Solutra nimmt die Antretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf ermächtigt. Solutra behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
8. Gewährleistung, Prüfungspflicht, Rückgabe
- Solutra leistet bei Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im übrigen kann der Besteller nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte geltend machen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Solutra trifft im Rahmen der Mängelgewährleistung kein Verschulden, wenn ein Mangel für Solutra nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar war.
- Der Besteller muss Solutra Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Schreibens per Post an: Solutra Technischer Handel - Michael Träger, Obergasse 13, A-6706 Bürs, oder per Email an: vertrieb@solutra.at. Tritt ein Mangel nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hervor, so gilt die Vermutung, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Es ist vielmehr vom Besteller zu beweisen.
- Wird die bestellte Ware von Solutra ordnungsgemäß geliefert, ist ein Rücktritt und die Rücksendung der Ware nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Solutra zulässig. Solutra erhebt für die Vertragsauflösung eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Rechnungsbetrages.
- Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate ab Lieferung der Ware. Hat der Besteller einen Konsumenten zu Recht Gewähr geleistet, so kann er unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Beschränkungen drei Monate über die Gewährleistungsfrist des Bestellers hinaus, von Solutra Ersatz fordern.
- Garantien im Rechtssinne werden von Solutra nicht übernommen. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
9. Haftungsbeschränkungen
- Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere in Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Besteller zu beweisen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei von Solutra zu vertretenden Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Solutra grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von Solutra zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
10. Freistellung von Produkthaftpflichtansprüchen
- Der Besteller ist verpflichtet, Solutra von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese gegen Solutra wegen eines Schadens geltend machen, der durch ein von Solutra bezogenes Produkt, das in ein anderes Endprodukt eingebaut worden ist oder für die Herstellung eines Produkts eingesetzt wurde, verursacht worden ist, wenn der Preis des von Solutra gelieferten Produkts in keinem angemessenen Verhältnis zum Verkaufspreis des Endprodukts steht. Die Angemessenheit ist dann überschritten, wenn der Verkaufspreis des Endproduktes das 10fache des Kaufpreises für das von Solutra gelieferte Produkt übersteigt.
11.Produktinformationen
- Solutra wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeit bemühen, bereits im Vorfeld Informationen zu erteilen, wenn Produkte zukünftig nicht mehr lieferbar sein werden, und entsprechende Ersatzempfehlungen auszusprechen. Die Erteilung derartiger Informationen ist nicht immer möglich; der Besteller hat keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung entsprechender Informationen, auch wenn er um derartige Informationen explizit gebeten hat.
- Alle Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Angaben zum Gewicht, Maß oder Fassungsvermögen sowie weitere beschreibende Einzelheiten sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben sind, unabhängig davon, ob sie in einem Katalog, auf Versandscheinen, Rechnungen, der Verpackung oder sonst wie kundgetan werden, dafür gedacht, sich einen Überblick über den Artikel zu verschaffen. Derartige Beschreibungen werden nicht Teil des Vertrages sein. Weicht die Beschreibung eines Artikels von der Beschreibung des Herstellers ab, so gelten im Zweifel die Angaben des Herstellers. Solutra ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung sicherzustellen, ohne diese jedoch zum Gegenstand des Vertrages zu machen, zuzusichern oder zu garantieren. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung wird durch Solutra nicht übernommen.
- Die Produktinformationen sind für den Besteller kostenlos.
- Solutra übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit und/oder Rechtzeitigkeit von Informationen im Rahmen der Produktinformationen. Die Informationen, dass ein Produkt nicht mehr lieferbar sein wird, beinhaltet nicht die Aussage, dass das Produkt auch über andere Lieferwege nicht mehr erhältlich ist. Falls Solutra ein Ersatzprodukt benennt, obliegt es dem Besteller zu prüfen, ob das empfohlene Produkt sich für seine Zwecke eignet. Eine Haftung für die Verwendungsfähigkeit der Produkte wird von Solutra nicht übernommen.
12. Transaktionsdaten, Transaktionssicherheit
- Der Besteller hat Sorge zu tragen, dass alle Transaktionsdaten die aus der Bestellung des Bestellers heraus erzeugt werden, wie Bestellbestätigung, Rechnung, etc., an einem einfach zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
- Während des Zahlungsvorganges werden die Daten des Kreditkarteninhabers (Bestellers) über SSL-Technologie verschlüsselt übertragen und durch Viveum Zahlungssysteme GmbH, Wien gewährleistet.
13. Schlussbestimmungen
- Es wird österreichisches Sachrecht vereinbart.
- Für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die Zuständigkeit des sachlichen zuständigen Gerichts als vereinbart.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
14. Datenschutzhinweis
- Personenbezogene Daten des Bestellers werden von Solutra ausschließlich zur Kundenbetreuung und -Information gespeichert.
- Soweit ein Besteller keine weiteren Informationen wünscht, wird dies von Solutra auf entsprechende Miteilung hin berücksichtigt.
Stand Juli 2008

